Haushaltshilfe / Entlastungsleistung

Menschen ab Pflegegrad 1 haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag) nach Par. 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Höhe von 125 Euro / Monat.


ACHTUNG! Bisher nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge werden automatisch angespart und können bis zum nächsten 30.06. aufgebraucht werden, ansonsten verfällt angespartes Guthaben ersatzlos!

Bsp.: im August 2018 wurde Ihnen ein Pflegegrad anerkannt und im Januar des Folgejahres, also 5 Monate später, möchten Sie eine anerkannte Institution mit der regelmäßigen Reinigung des Hauses beauftragen. Sie haben somit seit August 2018 bis Januar 2019 insgesamt 750 Euro Entlastungsbeträge angespart. Diesen Betrag und die Folgenden können Sie nun bis Ende Juni 2019 durch Entlastungsdienstleistungen verbrauchen. Von August 2018 bis Ende Juni macht das 1375 Euro.


Für Urlauber oder Berufstätige mit langer Ortsabwesenheit ist auch die sozialleistungsunabhängige Haushaltshilfe interessant, denn - das Gießen der Pflanzen, Lüften der Räume, Leeren des Briefkastens und die Betreuung der Haustiere sind ebenso haushaltsnahe Dienstleistungen und können uns in Auftrag gegeben- und später bei der Steuererklärung geltend gemacht  werden.

Sollten pflegebedürftige Angehörige in der Zeit längerer Abwesenheit pflegerische Unterstützung benötigen, setzen wir auf zugelassene und geprüfte regionale Kooperationspartner in Großenhain, die wir Ihnen sehr gern kostenfrei empfehlen / vermitteln.

Haushaltshilfe /

Entlastungsbetrag

Es ist keine Schande eine Haushaltshilfe in Anspruch zu nehmen. Sichern Sie sich damit ein klein wenig mehr Lebensqualität oder bessere Genesung und mehr Zeit für sich und Angehörige.


Es sind die scheinbar kleinen Dinge im Leben, die für manche von uns zur Herausforderung werden können.

Die Sauberkeit in den eigenen vier Wänden.


Krankheit, Verlust von Angehörigen oder der fordernde Beruf, können der Grund dafür sein, dass es mit der Sauberkeit in Wohnung oder Haus 'schleift'.

Am Rande:

(Haushaltshilfe - als Sozialleistung) Gesetzlich Versicherte haben nach der gesetzlichen Regelung des Par. 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Haushaltshilfe. Der Anspruch auf die Leistung besteht grundsätzlich dann, wenn die normalerweise haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt teilweise- oder gänzlich nicht mehr weiterführen kann.


Par. 38 Abs. 1 (SGB V) definiert Anspruchsvoraussetzungen, bei denen die zuständige Pflegekasse eine Haushaltshilfe  gewähren muss.